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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Allgemeinen  Ballsportvereins  von  AlBa  93  Boizenburg  e. V.

(Änderunsgstand 2 vom 08.04.2003)

 

§1 Geltungsbereich

Der Vorstand des Allgemeinen Ballsportvereins von 1993 Boizenburg e. V. erlässt auf der Grundlage der Vereinssatzung diese Geschäftsordnung. Sie bildet die Basis für die konkrete  Handhabung  der  Satzungsparagraphen  im  Vereinsleben,  die  Vorstandsarbeit,  die allgemeine Vereinsarbeit und die Durchführung von Versammlungen und Sitzungen.

 

Teil I§2 Erwerb der Mitgliedschaft (Satzung §2)
  1. Die Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages zum Erwerb der Mitgliedschaft ist aus versicherungstechnischen und vereinsorganisatorischen Gründen zwingend notwendig. Der Antrag ist beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Aufnahmegebühr kann im Jahresbeitrag enthalten sein.

 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft (Satzung §4)
    1. Der Ausschluß aus dem Verein kann laut Satzung aus folgenden Gründen erfolgen:
       
      1. bei schwerem Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten
      2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

        Vereinsschädigendes Verhalten ist unter anderem:
         
        • Verunglimpfung des Vereins in der Öffentlichkeit.
        • Bekanntmachen des Inhaltes von vereinsinternen Versammlungen / Sitzungen, wenn die Inhalte laut Versammlungsbeschluß als nicht öffentlich deklariert wurden.
        • Herabsetzung des Ansehens des Vereins durch stark unkorrektes Verhalten gegenüber Vertragspartnern, Sponsoren, Außenstehenden bei Ereignissen und

          Grobes unsportliches Verhalten:
        • Schwere Tätlichkeiten gegenüber Offiziellen, Schiedsrichtern oder Spielern bei Sportveranstaltungen mit Teilnahme von Mannschaften oder Personen des Vereins.
           
      3. wegen Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz Mahnungen.

        Es müssen 3 schriftliche Mahnungen erfolgen.
        Stichtage für die Beitragsfälligkeit sind die beiden Abteilungskassierungstermine (siehe Geschäftsordnung § 4, Beiträge und Kassenführung).

        1. Mahnung: 4 Wochen nach Beitragsfälligkeit
        2. Mahnung: 2 Wochen nach Empfang der 1. Mahnung
        3. Mahnung: 2 Wochen nach Empfang der 2. Mahnung
        Ausschlussantrag: 2 Wochen nach Empfang der 3. Mahnung

        Die Fristen sind im jeweiligen Mahnschreiben anzugeben. Besteht bei einem Mitglied zum 4. Mal in Folge Zahlungsrückstand, kann sofort die dritte Mahnung ergehen.
        Wenn triftige Gründe für die Nichtzahlung des Beitrages vorliegen (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.) besteht die Möglichkeit der Stundung der Beiträge.

 

§4 Beiträge, Kassenführung und Unterschriftenregelung (Satzung § 3, 8 u. 13)
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind laut Satzung quartalsmäßig im voraus zu entrichten. Die Kassierung erfolgt in den Abteilungen. Die Abführung des Beitrages aus den Abteilungen an die Vereinskasse erfolgt zweimal jährlich. Die Termine hierfür werden den Abteilungskassierern rechtzeitig durch den Schatzmeister des Vereins bekanntgegeben.
  2. Die Einhaltung der genannte Termine ist aus organisatorischen und finanztechnischen Gründen unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitungen der Termine um mehr als 4 Wochen kann durch den Vorstand eine Verzugsgebühr von 5 % des ausstehenden Betrages von den Abteilungen erhoben werden. Bei Überschreitung des Termins um 8 Wochen beträgt die Verzugsgebühr 10 %.
  3. Der Verein führt laut Satzung eine Hauptkasse. Sämtliche Vereinsbeiträge fließen dieser Kasse zu. Für die Abteilungen wird ein Jahresbudget zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können beim Schatzmeister bzw. bei Beträgen über 250,00 € beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.
  4. Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Abteilungskassenbuch zu führen. Die Abteilungskassen sind in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch am Jahresende beim Schatzmeister abzurechnen.
  5. Rechtswirksame Verträge und Bestätigungen über erhaltene Sponsorengelder und Schenkungen können nur vom 1. oder 2. Vorsitzenden im Auftrag des Vereins unterzeichnet werden. Der Gesamtvorstand ist über geschlossene Verträge und ausgestellte Bestätigungen zu informieren. Bestätigungen müssen zusätzlich vom Schatzmeister unterschrieben werden. Kopien der Verträge und Bestätigungen sind beim Schatzmeister abzulegen.

 

Teil II - Versammlungen und Sitzungen§5 Versammlungsleitung
  1. Die Versammlungen/Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einer von ihnen ernannten Person eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung / Sitzung gefärdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung / Sitzung anordnen.
    Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung / Sitzung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
  3. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Prüfungen und Aufgaben können delegiert werden.
  4. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung / Sitzung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
    Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§6 Worterteilung und Rednerfolge
  1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist im Bedarfsfall eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
  2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
  3. Teilnehmer einer Versammlung können auf Antrag dazu aufgefordert werden, den Versammlungsraum zu verlassen, wenn Tagesordnungspunkte verhandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
  4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§7 Wort zur Geschäftsordnung
  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
  2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§8 Anträge zur Geschäftsordnung
  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
  4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
  5. Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

 

§9 Abstimmungen
  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
  5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen.
    Auf Antrag ist geheime Wahl zulässig.
  6. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
  7. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§10 Wahlen (Satzung §11)
  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei Einberufung bekanntgegeben worden sind.
  2. Wahlen sind grundsätzlich in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Wahlleiter ist der Versammlungsleiter oder eine von ihm bestimmte Person.
  4. Vor dem Wahlgang ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche oder eine beglaubigte mündliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  6. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und im Protokoll schriftlich zu bestätigen.
  7. Die Beisitzer werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und von ihm jeweils auf die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt auf der Sitzung nach der Jahreshauptversammlung. Auf Antrag können weitere Beisitzer während der laufenden Wahlperiode gewählt werden. Die Wahl erfolgt dann für den Rest der laufenden Periode.
  8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sowie der Ausschüsse während der Legislaturperiode kann der Gesamtvorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums einen Vertreter berufen, der bis zur nächsten Wahl das Amt kommissarisch ausübt.
  9. Ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. die Niederlegung von Ämtern kann nur zum Quartalsende erfolgen.

 

§11 Wahlen (Satzung §12)
  1. Über alle Versammlungen sind laut Satzung Protokolle zu führen.
  2. Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtvorstandes müssen den Mitgliedern dieses Gremiums in Abschrift ausgehändigt werden.

 

Teil III - Vorstand und Abteilungen§12 Der Vorstand (Satzung §8)
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes haben folgende Aufgaben:
    1. 1. Vorsitzender
      • Vertretung des Vereins nach innen und außen
      • Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
      • Leitung der Versammlungen und Sitzungen
      • Repräsentative Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Sponsorengewinnung
    2. 2. Vorsitzender
      • Vertreter des 1. Vorsitzenden
      • Vertretung des Vereins nach innen und außen
      • Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
      • Repräsentative Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Sponsorengewinnung
    3. Schatzmeister
      • Abwicklung aller Kassengeschäfte
      • Beitragswesen
      • Jahreskassenbericht
    4. Schriftführer
      • Abwicklung des Schriftverkehrs
      • Erstellen von Protokollen aller Versammlungen und Sitzungen
    5. Abteilungsleiter
      • Vertretung der Abteilung nach innen und außen im Sinne der Satzung
      • Unterstützung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes
    6. Beisitzer
      • Beratung und Unterstützung beider Vorstände
      • Übernahme besonderer Aufgaben
  2. Laut Satzung tritt der Gesamtvorstand 1 x monatlich zusammen. Unentschuldigtes Fehlen von Mitgliedern des Vorstandes bei Vorstandssitzungen kann auf Beschluß des Gesamtvorstandes mit einer Rüge geahndet werden. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann weitere Strafen nach sich ziehen.
  3. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgen jeweils nach Absprache ohne schriftliche Einladung und Tagesordnung. Nach Möglichkeit ist auf einer Vorstandssitzung der Termin für die nächste Sitzung festzulegen.
  4. Ein zu einer Sitzung fehlendes Vorstandsmitglied hat sich eigenständig über Inhalte, Beschlüsse und Terminsetzungen dieser Vorstandssitzung zu informieren.
  5. An allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes dürfen nur deren Mitglieder teilnehmen.
  6. Zu allen Vorstandssitzungen können Gäste eingeladen werden.

 

§13 Abteilungen (Satzung §10)
  1. Die Abteilungen sind für die Organisation ihres Sportbetriebes selbst verantwortlich. Zu seiner Sicherstellung besteht das Recht auf die Unterstützung mit Mitteln aus der Vereinskasse und dem Vereinsvermögen (siehe Geschäftsordnung § 4, Beiträge und Kassenführung).
  2. Die Wahl der Abteilungsleitungen hat selbständig zu erfolgen. Für den Wechsel während einer Wahlperiode gelten die gleichen Richtlinien wie für den Vorstand (siehe Geschäftsordnung § 10, Wahlen).

 

§14 Abteilungen (Satzung §10)
  1. Es besteht für Mitglieder die Möglichkeit, sich in mehreren Abteilungen für die Teilnahme am Spielbetrieb anzumelden.
  2. Der Vereinsbeitrag ist nur einmal zu zahlen. Erhebt eine Abteilung einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag, so ist dieser vom Mitglied in allen Abteilungen zu zahlen, in denen es angemeldet ist.
  3. Es ist vor jeder Saison für die betreffenden Mitglieder eine Regelung über den Vorrang einer Abteilung zu treffen, wenn gleichzeitige Veranstaltungen verschiedener Abteilungen stattfinden sollten. Die Regelung muß zwischen den Abteilungsleitungen ausgehandelt werden. Das betreffende Mitglied ist hierzu zu befragen. Die Vereinbarung soll schriftlich festgehalten und dem Vorstand vorgelegt werden.

 

§15 Spielsperren
  1. Die Abteilungsleitungen sind berechtigt, Spieler wegen unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens für den Spielbetrieb zu sperren. Die Sperre ist durch eine schriftliche Mitteilung dem betreffenden Spieler und dem Vorstand bekanntzugeben.
  2. Sollte ein Spieler von einer Abteilung gesperrt werden, so gilt diese Sperre auch in allen anderen Abteilungen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, diese Regelung auszusetzen.
  3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, aus unter Punkt 1 genannten Gründen für Spieler eine vereinsinterne Sperre auszusprechen.
  4. Der betroffene Spieler kann beim Gesamtvorstand innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung Berufung gegen die Sperre einlegen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§16 Gastspielgenehmigungen
  1. Gastspielgenehmigungen für andere Vereine können auf Antrag für einzelne Mitglieder von AlBa 93 Boizenburg erteilt werden. Hierzu ist ein Beschluß des Gesamtvorstandes notwendig.
  2. Bei Erteilung einer Gastspielgenehmigung ist der entsprechende Spieler weiterhin normales Vereinsmitglied und damit beitragspflichtig.
  3. Spieler anderer Vereine können am Spielbetrieb von AlBa 93 Boizenburg teilnehmen, wenn sie sich bei AlBa 93 als Mitglied anmelden. Hierzu ist ebenfalls ein Beschluß des Gesamtvorstandes notwendig.
  4. Spieler anderer Vereine sind grundsätzlich normal beitragspflichtig, soweit der Gesamtvorstand nichts anderes beschließt.

 

Teil IV - Datenschutz§17 Erfassung und Herausgabe von Mitgliederdaten
  1. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden vom Vorstand in einer Kartei an einer benannten Stelle erfasst, gespeichert und verwaltet.
  2. Die persönlichen Daten der Mitglieder unterliegen dem Datengeheimnis nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. Es ist nicht gestattet, die Mitgliederliste mit den vollständigen persönlichen Daten innerhalb oder außerhalb des Vereins weiterzugeben.
  4. Die auszugsweise Weitergabe der Mitgliederliste bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
  5. Die auszugsweise Form der Kartei darf nicht die Liste der Mitglieder mit ihren Anschriften enthalten.
  6. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Mitgliederlisten in auszugsweiser Form bzw. einzelne vollständige Datensätze für ihre Vorstandsaufgaben aus der Mitgliederkartei abzufordern.
  7. Die Abteilungsleitungen sind berechtigt, die vollständigen Daten ihrer Mitglieder aus der Kartei abzufordern bzw. selbst eine Abteilungsmitgliederkartei zu führen. Die enthaltenen Daten unterliegen ebenfalls den Datenschutzbestimmungen.

 

§18 Erstellung und Herausgabe von Vereinsdokumenten und Vorlagen
  1. Vereinsdokumente und Vorlagen, die den Gesamtverein betreffen, werden vom Vorstand an einer benannten zentralen Stelle erfasst, archiviert und verwaltet.
  2. Es ist eine Liste der aktuell gültigen Dokumente zu führen. Nur die in dieser Liste aufgeführten Dokumente und Vorlagen sind am Verwendungsdatum gültig.
  3. Für herausgegebene Vereinsdokumente und Vorlagen, die frei verwendet werden können, ist vom Empfänger eine Erklärung zum Schutz vor Missbrauch zu unterschreiben.

 

Änderungshistorie

Urschrift | Festgestellt auf der Vorstandssitzung am 16.12.1996

Änderungsstand 1 | beschlossen auf der Vorstandssitzung vom 02.05.2000

  • §2 Abs. 1: bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (alt: nicht volljährig)
  • §4: Ergänzung um Punkt 5 (Unterschriftenregelung)
  • §17 und 18: Neu (Teil V; Datenschutz)
  • §11: Wahl der Kassenprüfer auf 2 Jahre (alt: 1 Jahr)

Änderungsstand 2 | beschlossen auf der Vorstandssitzung vom 08.04.2003

  • §4 Abs. 3: Änderung auf 250,00 € (alt: 250,00 DM; siehe Satzung entfällt)

 

Boizenburg, den 08.04.2003

 

gez. Norbert Muhlack
(1. Vorsitzender)

gez. Andreas Lemmermann
(2. Vorsitzender)

gez. Günther Trilk
(Schatzmeister)

gez. Hans Schröder
(Schriftführer/Pressewart)

gez. Maik Schmidt
(Abteilungsleiter Handball)

gez. Thomas Splitt
(Abteilungsleiter FZ-Sport)
gez. Rudi Lichtner
(Abteilungsleiter Judo)
gez. Andreas König
(Jugendwart)
 

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